Elternvertretung

Grundlage der Elternvertretung

Eltern und Schule sind rechtlich betrachtet gemeinsam verantwortlich für die Erziehung von Schulkindern. Die Mitwirkung von Eltern in der Schule, z.B. als Klassenelternvertreter ist daher kein freiwilliges Angebot, sondern eine Verpflichtung und erlaubt uns Eltern eine große Mitwirkungs- und Gestaltungsmöglichkeit in verschiedenen Funktionen und Gremien. Elternvertretungen sollen eine vertrauensvolle Zusammenarbeit von Schule und Eltern ermöglichen und Eltern an allen wesentlichen, die Schule betreffenden Entscheidungen, beteiligen. Dies gilt insbesondere für die Erstellung, Fortschreibung oder Änderung pädagogischer Konzepte, die Kostengestaltung, aber auch die Gestaltung der Schule (z.B. Schulhof etc.) und schulischer Aktivitäten. Die grundlegende Aufgabe der Elternvertretung besteht dabei in der Unterstützung der Schule bei der Verwirklichung der Erziehungsziele sowie in der Durchsetzung der Interessen von Eltern und ihren Kindern.

Für die Mitwirkung von Eltern in der Schule hat jedes Bundesland ein eigenes Konzept erstellt, wonach die Mitwirkung der Eltern auf schulischer (Klassenelternschaft, Schuleltern-rat, in Konferenzen und Ausschüssen) und überschulischer Ebene (Gemeinde, Städten und Kreisen), durch Aufgaben wie Klassenelternvertreter, in unterschiedlichem Umfang und in vielfältiger Ausgestaltung in den Landesverfassungen sowie in den Schulverfassungs- und Schulgesetzen geregelt ist.

Klassenelternversammlung / Klassenelternvertretung

Aufgaben der Klassenelternvertretung

Die gewählten Klassenelternvertreter sind die ersten Ansprechpartner der Eltern gegenüber dem Klassenlehrer und den übrigen Lehrkräften der Klasse, sowie dem Schulleiter. Neben der (Mit-)Organisation der Elternabende kümmern sich die Klassenelternvertreter um Themen, die Eltern aus der Klasse vorbringen und versuchen diese zu klären. Außerdem werden die Elternvertreter durch die Schule über wesentliche Änderungen im Lehrplan, Anschaffung von Unterrichtsmaterialien, sowie grundsätzliche Veränderungen in der Unterrichtsarbeit informiert. Diese Informationen werden an die anderen Eltern weitergegeben und bei Bedarf diskutiert.

Aufgaben der Klassenelternversammlung (Elternabend)

Die Klassenelternversammlung (§ 89 SchulG) dient in erster Linie dem Informations- und Meinungsaustausch untereinander, mit dem Klassenlehrer, sowie den anderen in der Klasse unterrichtenden Lehrern. Dadurch soll im Interesse der Schüler die Zusammenarbeit zwischen den Eltern und Lehrern einer Klasse gefördert werden.

Die Klassenelternversammlung sollte auch wichtige Entscheidungen, die in der Klassen-konferenz oder in anderen Gremien der Schule anstehen, im Vorfeld besprechen, um den beiden Klassenelternvertretern und den Vertretern in der Klassenkonferenz eine Orientierung für ihr Verhalten zu geben.

Die möglichen Themen für eine Klassenelternversammlung sind umfassend und vielfältig; sie reichen von Fragen des Unterrichts, der Notengebung und Hausaufgaben, der Erörterung und Abstimmung über Klassenfahrten, über die Ergebnisse von Vergleichsarbeiten bis hin zum Umgang mit verhaltensauffälligen Schülern. Angelegenheiten einzelner Schüler dürfen in der Elternversammlung nur mit Zustimmung der betroffenen Eltern behandelt werden.

Wahl der Klassenelternvertreter

Gewählt wird der Klassenelternvertreter, sowie bis zu zwei Vertreter, am ersten Elternabend des Schuljahres (§90 f. NSchG, §1 und §5 WahlO-SchulVerfG.).

Die gewählten Elternvertreter bereiten zukünftige Elternabende (mit) vor und laden zu ihnen ein, sie wirken im Schulelternrat mit, treten generell als Vermittler zwischen den Eltern und der Schule auf und wirken in Angelegenheiten, die für die Schule von allgemeiner Bedeutung sind, beratend und unterstützend mit.

Zweckmäßigerweise werden die beiden Vertreter der Klassenkonferenz und die Klassenelternvertreter auf derselben Elternversammlung gewählt. Die Klasseneltern-versammlung entscheidet, ob diese Wahlämter durch die beiden Klassenelternsprecher in Personenunion ausgeübt werden oder andere Eltern gewählt werden sollen.

Das Amt des Elternvertreters und des Stellvertreters wird in der Regel für ein Schuljahr ausgeübt. Sie bleiben also bis zur Neuwahl des Elternvertreters am Beginn des nächsten Schuljahres im Amt.

Die beiden Klassenelternsprecher sind mit ihrer Wahl automatisch stimmberechtigte Mitglieder der Gesamtelternvertretung (GEV) der Schule (§ 90 NSchG).

Die Klassenelternversammlung kann einen Klassenelternvertreter abwählen, wenn zu der Abwahl fristgemäß eingeladen wurde, mindestens die Hälfte der Wahlberechtigten anwesend ist und der Nachfolger mehr als die Hälfte der Stimmen der anwesenden Wahlberechtigten erhält. Ein Klassenelternvertreter verliert das Amt auch, wenn sein Kind nicht mehr der Klasse angehört oder er zurücktritt.

Nach Ausscheiden eines Klassenelternvertreters kann eine Nachwahl stattfinden. Es ist aber auch möglich, dass der ggf. gewählte Stellvertreter für den Rest der Amtsperiode aufrückt und die Klassenelternvertreterfunktion wahrnimmt. Dies entscheidet jede Klasseneltern-versammlung in eigener Verantwortung.

Auch wenn die Klassenelternversammlung kein förmliches Gremium im Sinne des Schulgesetzes ist, sollte sie nicht-öffentlich tagen, auch wenn ihre Beratungen grundsätzlich nicht der Verschwiegenheit unterliegen.

Gesamtelternvertretung

Aufgaben der Gesamtelternvertretung

Die Gesamtelternvertretung (GEV) ist das höchste Elterngremium in der Schule.

Hier werden die klassenübergreifenden Elterninteressen gegenüber der Schule wahr-genommen. Es stehen also die Themen und Probleme im Vordergrund, die die ganze Schule betreffen. Dementsprechend ist der Schulleiter der erste Ansprechpartner der GEV.

Die GEV besteht aus allen Klassenelternvertretern der Schule (§ 90 SchulG). Da pro Klasse in der Regel zwei gleichberechtigte Klassenelternvertreter gewählt werden, sind beide stimmberechtigte Mitglieder der GEV. Mit der Wahl zum Klassenelternvertreter ist dieser also zugleich stimmberechtigtes Mitglied der GEV; eine eigenständige Wahl in die GEV gibt es nicht.

Die Mitglieder der GEV bekleiden ein öffentliches Ehrenamt. Sie sind damit in Ausübung ihrer Tätigkeit gegen Körperschäden gesetzlich unfallversichert. Weitergehende Ansprüche bestehen nicht, insbesondere wird kein Sitzungsgeld gezahlt.

Eine weitere wichtige und interessante Aufgabe für die in der GEV hierfür gewählten Elternvertreter ist die beratende Mitgliedschaft in allen Arten von Lehrerkonferenzen.

Hervorzuheben sind die Gesamtkonferenz der Lehrkräfte und die Fachkonferenzen.

In der Gesamtkonferenz der Lehrkräfte stehen Fragen des Unterrichts und der Erziehung im Vordergrund, die die gesamte Schule betreffen. Hier trifft sich das gesamte Lehrerkollegium einschließlich der weiteren pädagogischen Mitarbeiter der Schule.

Weil in beiden Lehrerkonferenzen eindeutig pädagogisch-fachliche Aspekte im Vordergrund stehen, nehmen die Elternvertreter hieran nur mit beratender Stimme teil.

Kontaktdaten Gesamtschulelternrat:

Kontakt zum Schulelternrat per E-Mail: schulelternrat(at)grundschule.wendischevern.de

Gesamtschulelternvertreter:

  • Dajana Gruber (Klasse 1)
  • Doreen Köhler (Klasse 3)

Weitere Informationen:

Weiterführende und detailliertere Informationen finden sich unter:

  1. Niedersächsisches Schulgesetz (NSchG): http://www.schure.de/nschg/nschg/nschg.htm
  2. Wahlordnung zum Schulverfassungsgesetz (WahlO-SchulVerfG): http://wiki.landeselternausschuss.de/index.php?title=Wahlen
  3. Niedersächsische Landesschulbehörde (NLSchB): http://www.landesschulbehoerde-niedersachsen.de/themen/schuler/zusammenarbeit-erziehungsberechtigte
  4. Wikipedia: http://de.wikipedia.org/wiki/Elternvertretung

Anmerkungen:

  1. Zur Vereinfachung wurde für die Beschreibung die männliche Form gewählt.
  2. Die Beschreibung wurde auf die Anwendung in einer Grundschule angepasst / verkürzt. Detailliertere Ausführungen finden sich in den oben genannten Quellen.

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